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Nicht vergessen nur mehr bis 31. März zu beantragen: Heizkostenzuschuss 2023/24

19.03.2024 00:00

Euro

Vergessen Sie nicht bis Freitag 31. März 2024 den Antrag zu stellen !!!!

Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2023/24 in der Höhe von € 150,00 und die Sonderförderung € 75,-- aufgrund der aktuellen Teuerungswelle im Energiebereich (insbesondere Heizkosten) zu gewähren. Der Gesamtbetrag von € 225,-- wird nach Übermittlung Ihrer Unterlagen vom Land NÖ auf das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.

Ebenso gibt es für diese Antragsteller einen Zuschuss der Gemeinde zu den Wasser- und Kanalgebühren. Dieser Antrag muss ebenfalls bis 31. März 2024 gestellt werden !!!!

                   

Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis 31. März 2024 beantragt werden.


Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

 Die Richtlinien sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie auf der Seite des Landes NÖ:


https://noel.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html


Voraussetzungen: 

1. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören:

a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;

c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;

d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;

2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung

3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

Von der Förderung ausgenommen sind: 

1. Personen, die keinen eigenen Haushalt führen

2. Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen

3. Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind

4. Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten

5. alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

Besondere Hinweise:

Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

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