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ACHTUNG - Waldbrandgefahr - Verordnung für den Verwaltungsbezirk Melk

10.07.2023 12:37

Rathaus Infos

Rathaus ©

Wir haben soeben die Verodnung der BH Melk erhalten, dass akute Waldbrandgefahr besteht!

Bitte daher erhöhte Vorsicht in den Wäldern und keine Feuer in Nahbereich von Wäldern entzünden und auch keine Zigaretten wegwerfen.

Außerdem sollten keine Abfälle hinterlassen werden, denn auch diese können durch Sonnenstrahlen zu einer Entzündung des Waldes führen!


Hier die Verordnung der BH Melk im Wortlaut:

VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MELK
Ausgegeben am 10. Juli 2023


5. Verordnung
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Melk erlassen werden
Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat am 10. Juli 2023 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, Maßnahmen zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Melk er-lassen werden – Waldbrandverordnung 2023
Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gem. 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende
V E R O R D N U N G
§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Melk sind im Wald und in dessen Gefährdungsbereichen (Waldnähe) jegliches
1. Feuerentzünden und/oder das Unterhalten von Feuer,
2. das Rauchen,
3. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer, Zigaretten und sonstigen Rauchwaren, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) und
4. die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
VBl. BH ME Nr. 5/2023 - Ausgegeben am 10.07.2023 2 von 2
www.ris.bka.gv.at
§ 3
Diese Verordnung tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.10.2023 in Kraft.
HINWEIS:
a) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
b) Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.


Die Bezirkshauptfrau
Mag. Obleser

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