Aus aktuellem Anlass - da es immer wieder zu Beschwerden kommt - wird zu folgendem Thema Stellung genommen:
Den Hundehaltern unter den Bürgern wird folgendes zu bedenken gegeben:
Im Hinblick auf ein friedliches und reibungsloses Zusammenleben werden die Hundebesitzer dringend angehalten, auf Nichthundebesitzer Rücksicht zu nehmen. Ein Hundehalter muss grundsätzlich davon ausgehen, dass eine mit Hunden nicht vertraute Person Angst oder zumindest eine Scheue vor dem Tier haben kann.
Die nachfolgenden Auszüge aus dem NÖ Hundehaltegesetz sind deshalb unbedingt einzuhalten.
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf einem Grundstück etc. verwahrt werden, dessen Umzäunung so beschaffen ist, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
Die Hundehalter dürfen den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich (z.B. Gehsteig, Straßen, Kinderspielplatz, Grünanlagen etc.) hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Außerdem müssen an den zuvor genannten öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Gefährliche Hunde haben Leinen- und Maulkorbpflicht.
Hundegebell:
Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Hund durch lautes Bellen keinen in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Andauerndes Bellen eines Hundes stellt für die im Umfeld lebenden Menschen eine unzumutbare Beeinträchtigung dar und ist deshalb nach folgenden gesetzlichen Bestimmungen strafbar:
Nach dem NÖ Polizeistrafgesetz (Lärmerregung), wonach strafbar ist, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,- Euro (Ersatzarrest bis zu 2 Wochen) zu bestrafen.
Seitens der Polizei ist bei Nichteinhaltung des NÖ Hundehaltegesetzes, sowie des NÖ Polizeistrafgesetzes (Lärmerregung), festgestellt durch eigene dienstliche Wahrnehmung oder Anzeige durch Betroffene, die Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, wo ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Geldstrafe verhängt wird.
Bei weiteren Fragen steht die Polizeiinspektion Pöchlarn gerne zur Verfügung.
Tel.Nr. 059133/3142
Der Inspektionskommandant:
Gerhard Hartl, KontrInsp