Eine verirrte Silvesterrakete, die ein Haus in Brand setzt, ein Böller, der einen Gehörschaden verursacht, ein Auto, das durch Feuerwerkskörper beschädigt wird: So manche ausgelassene Silvesternacht endet mit Feuerwehrsirenen und Rettungswagen. Welche Versicherungen zahlen eigentlich bei Silvesterschäden?
Grundsätzlich gilt: Wenn beim Zünden einer Feuerwerksrakete oder durch einen Böller ein anderer zu Schaden kommt, übernimmt das die private Haftpflichtversicherung. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt, alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden und ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel: Die Entfernung wurde falsch eingeschätzt oder die Rakete ungeschickt platziert.
Überdies muss die Privathaftpflichtversicherung nach der Rechtsprechung nicht eintreten, wenn ein Schaden durch Böller/Raketen etc. „aus bloßer Lust am Zerstören / Mutwillen“ verursacht wird. Grund: Die bewusste Schaffung einer Gefahrenlage zählt nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens.
Was ist gesetzlich verboten und was dürfen Bürgermeister erlauben?
Das Abschießen von Feuerwerkskörpern ist im Pyrotechnikgesetzt § 38 geregelt: Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten. Nach § 2 Abs 1 Z 15 StVO ist unter dem Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen. Die geprüften Pytotechniker wissen auch wo sie die Kategorien F3 und F 4 abschießen dürfen, die andere Personen gar nicht abfeuern dürfen.
Bürgermeister sind berechtigt, unter gewissen Voraussetzungen Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot auszunehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. In der Nähe von Tankstellen, Krankenhäusern, Kinder-, Alters-, Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäuser sowie Tierheimen und Tiergärten dürfen grundsätzlich keine Feuerwerke abgeschossen und somit auch keine Ausnahmeregelungen erteilt werden.
In der Praxis gibt es kaum einen Bürgermeister, der das Risiko einer „Ausnahmeverordnung“ auf sich nimmt.
Kategorien der Feuerwerksköper:
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische beinhalten. Diese werden, je nach Gefährlichkeit, in 4 Hauptkategorien eingestuft, unterliegen speziellen Gesetzen und sind bei der Überlassung reglementiert.
Kategorie F1
Mindestalter: 12 Jahre
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel aufweisen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Z. B.: Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Partyknaller
Kategorie F2
Mindestalter: 16 Jahre
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel aufweisen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Z. B.: Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, Römische Lichter, Knallkörper
Kategorie F3
Mindestalter: 18 Jahre - Sachkunde erforderlich (Pyrotechnikausweis) und Bewilligungsbescheid Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Z. B.: Raketen, Batterien, Römische Lichter, Knallkörper, etc.
Kategorie F4
Mindestalter: 18 Jahre - Fachkenntnis erforderlich (Pyrotechnikausweis) und
Bewilligungsbescheid
Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. z. B.: Kugelbomben, Zylinderbomben, Batterien, Single Shots, Fontänen, etc.
Müssen Gemeinden gefährliche Feuerwerke bewilligen?
Nein. Bei bewilligungspflichtigen Feuerwerkskörper ist nicht die Gemeinde zuständig, sondern grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde; in Gemeinden, für die die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig (§5 Abs.1 PyroTG 2010). Dies gilt auch, wenn die Gemeinde selber ein Feuerwerk abschießen möchte.