Die Wohnbauförderungsrichtlinien der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn wurden vom Gemeinderat der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn unter Bedachtnahme auf die NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 am 13. Dezember 2012 mit Änderung am 02. Juni 2021 wie folgt beschlossen:
Objektförderung:
Die Marktgemeinde Klein-Pöchlarn fördert den Neubau eines Wohnhauses mit einer Förderung bei der Errichtung von Eigenheimen in der Höhe von 2.000,00 € je neu gebaute Wohneinheit. Großvolumiger Wohnbau (ab 4 Wohneinheiten) wird nicht gefördert.
Familienförderung für Jungfamilien:
Das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind (bis maximal zum 15. Geburtstag), wobei mindestens ein Lebenspartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht vollendet hat, sowie Einzelpersonen bis zum 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind. Diese Familien erhalten zusätzlich eine Förderung von 225,00 €.
Förderhöhe:
Die maximale Förderung für Nichtjungfamilien beträgt daher aktuell 2.000,- €
Jungfamilien erhalten aktuell 2.225,- € an Förderung.
Der Förderwert wird ab diesem Gemeinderatsbeschluss wertgesichert.
Er verändert sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt.
Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte Indexzahl von 120,2.
Dabei sind Änderungen solange nicht zu berücksichtigen, als sie 5 % des bisher maßgebenden Betrages nicht übersteigen. Bei Überschreitung der 5 % Schwelle wird die gesamte Veränderung berücksichtigt. Die neue Indexzahl ist jeweils die Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen.
Das Ergebnis der Veränderung des Förderwertes wird auf den jeweiligen 5,- € bzw. 10,- € Betrag abgerundet um nicht in Euro- bzw. Centbeträgen auszahlen zu müssen.
Richtlinien zur Förderung der Errichtung von Eigenheimen:
- Grundsätzlich finden die Bestimmungen der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 der NÖ Landesregierung Anwendung. Ohne Wohnbauförderung des Landes Niederösterreich gibt es auch keine Förderung der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn.
- Die Förderungswürdigkeit ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn
- im geförderten Eigenheim der Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn begründet wird und nachweislich ab Antragsstellung 10 Jahre ohne Unterbrechung aufrecht erhalten bleibt.
- das Eigenheim innerhalb von 5 Jahren ab Baubeginnsmeldung nach der baubehördlichen Bewilligung errichtet und fertiggestellt gemeldet worden ist.
- Für das Vorhaben eine Wohnbauförderung des Landes NÖ genehmigt wurde.
- Die Eigenheimförderung besteht in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses.
- Bei Unterbrechung der aufrechten Hauptwohnsitzmeldung ist die ausbezahlte Förderung aliquot an die Marktgemeinde Klein-Pöchlarn zurückzubezahlen.
- Die Auszahlung des Einmalzuschusses erfolgt nach Vorliegen
- eines unterfertigten Förderansuchens durch den (die) Förderungswerber;
- der Zusicherung der NÖ Landesregierung über die Gewährung der NÖ Wohnbauförderung;
- einer Anzeige der vollständigen Fertigstellungsmeldung (spätestens binnen 5 Jahren ab Baubeginn) nach der. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in der derzeit geltenden Fassung, die sich auf das gesamte Bauwerk bezieht;
- Nachweis der Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Förderungswerbers.
- Diese Wohnungsförderungsrichtlinien finden Anwendung auf alle diesbezüglichen Ansuchen ab 01. Juli 2021. Durch Inkrafttreten der Wohnungsförderungsrichtlinien der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn werden alle bisherigen Richtlinien zur Gewährung des einmaligen Baukostenzuschusses zur erstmaligen Wohnraumschaffung (z.B. Rückerstattung von 18 % der Aufschließungsabgabe oder Koppelung der Förderung an die Energiekennzahlen) aufgehoben.
- Bei Ansuchen für Wohnhäusern, welche bereits vor dem 01. Jänner 2010 baubehördlich bewilligt wurden, gilt die alte Förderbestimmung und dann sind die Punktewerte der Landeswohnbauförderung vorzulegen.
- Anträge für diese Förderung können maximal 10 Jahre nach der Fertigstellungsmeldung des Wohnhauses bei der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn gestellt werden.
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