Verantwortungsvoller Umgang
mit Natur und Landschaft - NÖ Feldschutzgesetz beachten Melk, 9. April 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beginn der wärmeren
Jahreszeit nimmt Joggen, Radfahren, Reiten, Spazierengehen usw. abseits der
„Zivilisation“ wieder zu.
Landwirtschaftliche
Grundstücke dürfen aber nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Bewirtschafters
betreten werden. Ein allgemeines Betretungsrecht zu Erholungszwecken sieht
ausschließlich das Forstgesetz für Wald vor.
Unbefugte Eingriffe in Besitz
und Eigentum können zivilrechtlich mit Besitzstörungs- und
Eigentumsfreiheitsklage bei Gericht abgewehrt werden. Bei Sach- und
Vermögensschäden kann überdies der Verursacher zum Schadenersatz herangezogen
werden. Strafrechtlich kann Sachbeschädigung, Diebstahl oder Entwendung
vorliegen.
Das NÖ Feldschutzgesetz stellt
bestimmte Eingriffe in das Feldgut unter Verwaltungsstrafe und ermöglicht die
Überwachung durch spezielle Feldschutzorgane.
Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind alle der landwirtschaftlichen
Erzeugung dienenden unbeweglichen Sachen (zB Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten
und Feldwege) und alle beweglichen Sachen, die in der Landwirtschaft
hervorgebracht oder für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden,
soweit sie sich auf offenem Feld befinden (zB Strohballen) sowie Stallungen.
Folgende unbefugt vorgenommene
Handlungen stellen als „Feldfrevel“ eine Verwaltungsübertretung dar und sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro strafbar:
- Gebrauch, Verunreinigung, Beschädigung oder Vernichtung von fremdem
Feldgut (zB Verunreinigung mit Hundekot)
- Entziehung oder Zueignung von fremdem Feldgut (zB Entwendung von Obst,
Maiskolben, …)
- Betreten, Verunreinigung oder Beschädigung fremder Stallungen
Im Wald und in Waldnähe ist überdies das Entzünden
von Feuer strengstens verboten. Dies betrifft auch Wegwerfen von brennenden
oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer und Zigaretten. Wer dagegen
zuwiderhandelt, kann nach dem Forstgesetz bestraft werden.
Viele Hundebesitzer sind sich nicht bewusst,
dass Hundekot das Erntegut und somit Nahrungs- und Futtermittel verunreinigt.
Der Kot ist Infektionsquelle für zahlreiche Krankheiten und führt oftmals zu
beachtlichen wirtschaftlichen Schäden. Hinterlassene Abfälle bergen Verletzungs- und Vergiftungsgefahren für Tiere und
können Schäden an landwirtschaftlichen Maschinen bewirken.
Unsere Bäuerinnen und Bauern sorgen für
qualitativ hochwertige Lebensmittel, pflegen und erhalten mit viel Fleiß unsere
Landschaft und sorgen für gesunde Lebensgrundlagen sowie eine saubere Umwelt.
Sie fordern aber auch einen respekt-,
rücksichts- und verantwortungsvollen Umgang gegenüber fremden Eigentum sowie
sorgsame und schonende Behandlung unserer natürlichen Lebensgrundlagen wie
Boden, Klima, Wasser zum Erhalt unserer wunderschönen Kulturlandschaft.
Mit freundlichen Grüßen aus Melk.
Der Kammersekretär: Der
Kammerobmann:
Dr. Martin Auer eh Johannes Zuser eh
Bezirksbauernkammer Melk
Abt Karlstraße 19
3390 Melk
Dr. Martin Auer
Tel. +43 5 0259 41101
Fax: +43 5 0259 41198
officel@melk.lk-noe.at
www.noe.lko.at/melk