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Interessentenbeiträge nach NÖ Tourismusgesetz

Die Marktgemeinde Klein-Pöchlarn erhebt als Gemeinde der Ortsklasse II von physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Gemeinde-gebiet eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen, Interessentenbeiträge. Diese Tätigkeiten sind im Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 in 4 Abgabengruppen angeführt. Von Privatzimmervermietern wird ein Interessentenbeitrag gemäß Punkt 3 der Verordnung erhoben. Die Interessentenbeiträge werden von der Gemeinde zur Förderung des Tourismus verwendet.

 

Die Interessentenbeiträge sind in den im Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 für Gemeinden der in Punkt 1 der Verordnung angeführten Ortsklasse genannten Promillebeträgen vom innerhalb der Gemeinde erzielten Jahresumsatz zu entrichten, wobei ein Freibetrag von € 145.345,67 bei dem der Berechnung der Interessentenbeiträge zugrundezulegenden Jahresumsatz außer Ansatz bleibt. Die Interessentenbeiträge sind jedoch mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 508.709,84 ergibt. 

Von Privatzimmervermietern wird ein Interessentenbeitrag erhoben, der vom Jahresumsatz zu bemessen ist und 1 Prozent, jedoch höchstens € 72,67 beträgt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 4, 5, 6, 7 und 8 des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400, sowie die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009.

 

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