Heizkostenzuschuss 2020/2021

01.12.2020 12:13

Heizkostenzuschuss

Die NÖ Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen
Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2020/2021 in Höhe von € 140,00 zu gewähren.

Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes ab 3. Dezember 2020 bis 30. März 2021 beantragt werden.

 Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.

Achtung: Für Ihren Antrag benötigen wir folgende Unterlagen:

- Alle Einkommensnachweise
- E-Card der Sozialversicherung
- Ihre Kontoverbindungsdaten (IBAN+BIC)

Ohne diese Unterlagen können wir Ihr Ansuchen nicht ordnungsgemäß bearbeiten

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  • AusgleichszulagenbezieherInnen
  • BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Die Richtlinien sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie weiter unten als Download.

Voraussetzungen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Staatsangehörige eines anderen EWR-Mietgliedstaates sowie deren Familienangehörige
  • Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
  • Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR- Bürgerinnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
  • Hauptwohnsitz in NÖ
  • Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten 

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen
  • Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate, usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
  • Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

Besondere Hinweise:

Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.


Weiteres können Sie sich den Zuschuss von 70€ bei der Gemeinde holen.
Im Anhang finden Sie das Formular.

Beihilfe_für_Bedürftige_von_Gemeinde_70Euro

NÖ_Heizkostenzuschuss_2020_-_Richtlinien_inkl._DSGVO

Erlaeuterungen_HKZ_2021

Antrag_NOe_Heizkostenzuschuss_2020-21


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