Die NÖ Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen
Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2020/2021 in Höhe von € 140,00 zu gewähren.
Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes ab 3. Dezember 2020 bis 30. März 2021 beantragt werden.
Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Achtung: Für Ihren Antrag benötigen wir folgende Unterlagen:
- Alle Einkommensnachweise
- E-Card der Sozialversicherung
- Ihre Kontoverbindungsdaten (IBAN+BIC)
Ohne diese Unterlagen können wir Ihr Ansuchen nicht ordnungsgemäß bearbeiten
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
- AusgleichszulagenbezieherInnen
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Die Richtlinien sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie weiter unten als Download.
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Staatsangehörige eines anderen EWR-Mietgliedstaates sowie deren Familienangehörige
- Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
- Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR- Bürgerinnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
- Hauptwohnsitz in NÖ
- Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen
- Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate, usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
- Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Besondere Hinweise:
Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Weiteres können Sie sich den Zuschuss von 70€ bei der Gemeinde holen.
Im Anhang finden Sie das Formular.
Beihilfe_für_Bedürftige_von_Gemeinde_70Euro
NÖ_Heizkostenzuschuss_2020_-_Richtlinien_inkl._DSGVO
Erlaeuterungen_HKZ_2021
Antrag_NOe_Heizkostenzuschuss_2020-21