ACHTUNG - Waldbrandgefahr - Verordnung für den Verwaltungsbezirk Melk

01.08.2024 12:37

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Wir haben die Verodnung der BH Melk erhalten, dass Waldbrandgefahr besteht!

Bitte daher erhöhte Vorsicht in den Wäldern und keine Feuer in Nahbereich von Wäldern entzünden und auch keine Zigaretten wegwerfen.

Außerdem sollten keine Abfälle hinterlassen werden, denn auch diese können durch Sonnenstrahlen zu einer Entzündung des Waldes führen!


Hier die Verordnung der BH Melk im Wortlaut:

VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MELK
Ausgegeben am 31. Juli 2024


8. Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat am 31. Juli 2024 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, Maßnahmen zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände, verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Melk erlassen werden – Waldbrandverordnung 2024
Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gem. 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende
V E R O R D N U N G
§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Melk sind im Wald und in dessen Gefährdungsbereichen (Waldnähe) jegliche brandgefährliche Handlungen, insbesondere
1. das Feuerentzünden und/oder das Unterhalten von Feuer,
2. das Rauchen,
3. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer, Zigaretten und sonstigen Rauchwaren, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) und
4. die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
verboten.

HINWEIS:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft
§ 3
Diese Verordnung tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Für die Bezirkshauptfrau
Mag. Tandinger

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