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Geflügelpest („Vogelgrippe“) - Neue Richtlinie Massnahmen für Geflügelhalter

Geflügel

Die Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle ersucht um Verlautba-rung der Beilage 1 und des folgenden Textes:

Aus gegebenen Anlass und durch vermehrtes Auftreten von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in ganz Europa wird auf die 2. Novelle der Geflügelpest-Verordnung (BGBl 2007/309) verwiesen. Die „stark erhöhte Risikogebiete“ wurden in der Geflügelpest-Verordnung erweitert.

Es sind alle Gemeinden durch den Anschlag an die Amtstafel zu informieren. Der folgende Text und die Beilage 1 der 2. Novelle (BGBI. II 22/2023) mit der zugehörigen Gemeinde sind auszuhängen. Der Aushang vom 10. Jänner ist somit ungültig und wird mit diesem Schreiben ersetzt.

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Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und der AGES Risikogebiete festgelegt, in welchen bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Die-se Risikogebiete teilen sich in:

- Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko

- Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Die Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko sind im folgenden Gesetzblatt (BGBI. II 22/2023) aufgelistet.

Hinweis: Alle Gemeinden, die nicht im Teil A aufgelistet sind, sind automatisch im „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit stark erhöhtem Geflü-gelpest-Risiko:

Es gilt für Geflügel Stallhaltungspflicht! Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Vorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).

Ausnahme:

Betriebe unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaß-nahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:

 Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direk-ter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und

 in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Trän-kung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

 Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

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Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko:

 Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist.

 Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stal-linnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

 Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

Was tun bei tot aufgefundenen Wasser- oder Greifvögeln?

Wer soll melden? - jede, jeder

Wann? - unverzüglich

Wem? - der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin, Amtstierarzt)

Was soll gemeldet werden? - Bitte immer die Koordinaten des Fundortes der zuständi-gen Behörde weitergeben.

Was tun? - Die Vögel sollen nicht bewegt werden. Immer in Absprache mit der zuständi-gen Amtstierärztin / dem zuständigen Amtstierarzt.

Was tun bei sinkender Legeleistung oder erhöhter Sterblichkeit?

Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduk-tion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.

Ein Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.

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Wie kann ich meine Tiere schützen?

Durch die Umsetzung sämtlicher Biosicherheitsmaßnahmen, wie die Einhaltung der Hygi-ene, die Vermeidung von Kontakt zu Wildvögeln, die Fütterung und Tränkung im Stall und die getrennte Haltung von Wassergeflügel und Hühnern.

Meldepflicht der Geflügelhaltung:

Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Re-gistrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht be-reits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Weitere Informationen:

Homepage Land Niederösterreich - Geflügelpest

https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Vogelgrippe.html

Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit – Aviäre Influenza

https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landeshauptfrau

Dr. R i e d l Abteilungsleiterin


Hier noch das 2. Dokument:

Beilage_1_-_BGBLA_2023_II_22.pdf_PDF-Kopie_.pdf herunterladen (0.47 MB)


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Amtstierärztin/den Amtstierarzt.

 


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